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Mitteilungen der SVP Ballwil


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29.09.2017

Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» eingereicht

Das sogenannte Egerkinger Komitee hat am 15. September 2017 die eidgenössische Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» bei der Bundeskanzlei in Bern mit 106‘600 beglaubigten Unterschriften eingereicht. Nach dem Vorbild des Tessiner Verfassungsartikels strebt die Initiative ein nationales Verhüllungsverbot im öffentlichen Raum an.

Die Schweiz ist der Tradition der Freiheit verpflichtet. Freie Menschen, Frauen und Männer, blicken einander ins Gesicht, wenn sie miteinander sprechen. Wie sogar der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Urteil vom 1. Juli 2014 festhielt, steht freiwillige oder aufgezwungene Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum in Konflikt mit freiheitlichem Zusammenleben in einer freien Gesellschaft. Das Verbot religiös motivierter Verhüllung in der Öffentlichkeit ist dabei verhältnismässig und verletzt weder die Religions- noch die Meinungsfreiheit. Es stellt auch keine Diskriminierung dar.

Die Initiative «Ja zum Verhüllungsverbot» wendet sich aber auch ausdrücklich gegen jene Verhüllung, der kriminelle, zerstörerische und vandalistische Motive zugrunde liegen. Das in der Bundesverfassung zu verankernde Verbot der Verhüllung von Personen, die Straftaten begehen wollen, stellt den Schutz der öffentlichen Ordnung sicher.
Es muss Schluss sein mit Vandalen, die aus Lust auf Zerstörung und Gewalt ihr Gesicht vermummen, damit sie unerkannt Menschen angreifen und gefährden und im Rahmen sogenannter «antifaschistischen Abendspaziergänge» und Saubannerzüge Schäden in Millionenhöhe anrichten können.

Konkret fordert die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot»:

1. Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten.

2. Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.

3. Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums.



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